Die Stiftung für Unternehmensethik und soziale
Verantwortung stellt sich vor:
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Die gemeinnützige nach Liechtensteiner Recht errichtete Stiftung
verfolgt u.a. die Zielsetzung, Bürger und Unternehmer publizistisch,
gutachterlich und durch Beratung zu unterstützen. Weiter will sie
durch Bildung eines Unterstützungsfonds zur Führung von Rechtsverfahren
gegen zu Unrecht von Steuern und anderen staatlichen Maßnahmen
betroffene Unternehmer und gegen das selbstherrliche Gebaren der Finanzbehörden
und anderer staatlicher Stellen helfen. Die Stiftung verfolgt den Zweck,
das freie Unternehmertum zu fördern, ebenso eine Unternehmensethik,
die ihrer sozialen Verantwortung gerecht wird. Es stimmt uns bedenklich,
wenn erfolgreichen Unternehmern in Deutschland, die schließlich
Insolvenz anmelden mussten, vorgeworfen wird, sie hätten zu lange
am Produktionsstandort Deutschland festgehalten – wie im Fall
Steilmann (vgl. die Darstellung dieses und weiterer Fälle bei Gabor
Steingart, Deutschland Der Abstieg eines Superstars, 8. Auflage 2004,
Seite 81, 79ff.). Es kommt der Stiftung darauf an, im Bereich der Steuern,
eine Politik herbeizuführen, die nicht darauf abzielt, das Vermögen
des Unternehmens und das Vermögen des Unternehmers in seiner Substanz
– also ruinös – durch ein extremes Übermaß
zu belasten. Im Rahmen des europäischen Binnenmarktes, der neben
den 25 Mitgliedstaaten auch aus den Mitgliedern der EFTA und des EWR
besteht, behindern z.B. die Regelungen des Deutschen Außensteuergesetzes
(z.B. §§ 1, 16 AStG iVm. § 160 AO, § 90 II AO, §
42 AO) verfassungs- und europarrechtswidrig die Waren- und Dienstleistungsfreiheit
zu Ländern wie Liechtenstein, Schweiz, Slowakei etc. Uns liegen
weiter Berichte Deutscher Unternehmen darüber vor, wie aufgrund
der fraglichen Handhabung der Insolvenzordnung durch einzelne Richter
und Insolvenzverwalter, Unternehmen ruiniert und die Untermnehmerfreiheit
einschränken wird, anstatt diese darin zu unterstützen, die
Unternehmen fortzuführen. Diese Möglichkeit sieht die 1991
neu eingeführte Insolvenzordnung ausdrücklich vor. Wir sammeln
diese und andere Fälle der Behinderung der Unternehmerischen Freiheit
in Deutschland und bitten hier um ihre Mithilfe.
In vielen Fällen wird dem Unternehmen bzw. dem Unternehmer seine
nach Artikel 14 GG geschützte Freiheit genommen, das Unternehmen
als Gebrauch des Eigentums so zu führen, wie er es für die
Führung seines Unternehmens z. B. zur Motivation für sinnvoll
erachtet. Dabei steht es dem Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen
Freiheit ausdrücklich frei auch Aspekte zu berücksichtigen,
die nicht betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sind wie z. B. soziale
Erwägungen, Aufbau für spätere Generationen etc. Diese
Entscheidungsfreiheit ist der Kernbereich unternehmerischer Freiheit,
der neben Artikel 12 GG insbesondere in Artikel 14 GG geschützt
ist. In Artikel 14 II GG heißt es:
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle
der Allgemeinheit dienen.“
Das bedeutet, dass das Allgemeinwohl am Eigentum lediglich partizipiert,
so z. B. am Gehalt zu gleichen Teilen (Halbteilungsgrundsatz). Sozialpflichtigkeit
des Eigentums berechtigt aber gerade nicht, die Führung des Unternehmens
staatlicherseits zu bestimmen. Dies geschieht jedoch zunehmend.
Aufgrund der durch Artikel 2 I GG geschützten Privatheit der Lebensverhältnisse
und der Unternehmerfreiheit in Artikel 14 GG steht es jedem Unternehmer
frei, solange er die Rechte Dritter nicht verletzt, so zu handeln und
entsprechende Verträge abzuschließen, wie er es will. Dies
führt selbstverständlich nicht dazu, dass die Verträge
nichtig oder steuerlich zu sanktionieren wären, was jedoch ebenfalls
immer wieder geschieht.
Sozialpflichtigkeit, die zwar aber auch nur zur gleichen Teilhabe des
Allgemeinwohls am Erlangten berechtigt, ermächtigt den Staat nicht,
darüber hinaus in die Führung eines Unternehmens hineinzuregieren.
Die Behinderung dieser Freiheit ist oft auch mit sozialer Verarmung
verbunden. Wir nehmen die soziale Verantwortung ernst, wonach das Wohl
der Allgemeinheit am Erfolg des Unternehmens teilhaben soll. Dieses
Wohl ist jedoch nicht gleichzusetzen mit den Interessen der Politiker.
Es geht vielmehr um das Gemeinwohl aller.
In dieser verfassungs- und europarechtlich garantierten Freiheit sieht
die Stiftung auch im historischen Rückblick die Möglichkeit
der Entwicklung zu einem freiheitlichen und friedlichen Europa, in dem
die Eigenständigkeit gewahrt bleibt. Gerade das persönliche
Engagement führt zum Gemeinwohl. Leider wird es in Deutschland
immer wieder behindert. Dadurch verlieren wir zugleich die Möglichkeit
unsere Verhältnisse selbst zu gestalten und damit soziale Gerechtigkeit
zu gewährleisten. In diesem Sinne wollen wir Öffentlichkeit
herstellen, beratend helfen und Kontakte für Beratung und Austausch
organisieren.
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